In diesem Beitrag stellen die professionellen Notardolmetscher von AP Fachübersetzungen aus Nürnberg die wichtigsten Begriffe sowie Fachtermini aus Immobilienkaufverträgen bei deren notariellen Beurkundungen vor.
Was soll daran eigentlich so kompliziert sein? Der Verkäufer verkauft ein Grundstück oder eine Wohnung an den Käufer. Und doch: Deutsche Immobilienkaufverträge von selbst kleinen Wohnungen umfassen häufig schon mehrere Seiten, die gelesen und verstanden werden müssen, um sich der meist erheblichen finanziellen Risiken und langfristigen Verpflichtungen bewusst zu werden. Bei Notarterminen im Raum Nürnberg werden deshalb auch immer wieder die beeidigten und professionellen Notardolmetscher für Englisch von AP Fachübersetzungen eingesetzt, um die gesamten Dokumente zu übersetzen sowie bei Bedarf Begriffe wie Vormerkung, Grundschuld und viele mehr ggf. auch zu erläutern. Denn der englische Sprachraum umfasst nicht nur Großbritannien, Irland und die USA, sondern auch weite Teile Afrikas und Asiens, mit teilweise erheblichen rechtlichen Unterschieden.
Die Fachterminologie von Immobilienkaufverträgen lässt sich im Grunde in drei verschiedene Kategorien einteilen. In der ersten Kategorie finden sich die Grundbegriffe, die in jedem Immobilienkaufvertrag vorkommen müssen, weil das Geschäft schon aufgrund der rechtlichen Vorschriften immer gleich abläuft.
Schon bei den augenscheinlich banalen Begriffen Käufer und Verkäufer existieren verschiedene Entsprechungen, die beim Dolmetschen oder in der beglaubigten Übersetzung zumindest berücksichtigt werden sollten. Buyer und seller sind hier die Standardübersetzungen, die während eines Notartermins vermutlich auch jeder versteht und auch nicht falsch sind. Ein englischer Fachbegriff für einen Immobilienverkäufer wäre hingegen bargainor, wohingegen der Käufer in englischen Verträgen oft acquiring party genannt wird. In einer beglaubigten Übersetzung, die bei jedem Kaufvorgang ebenfalls angefordert werden kann, um das Verständnis zu erleichtern und dies vor allem dokumentarisch zu bestätigen, werden solche Nuancen dagegen schon berücksichtigt.
Ein weiteres Problem, das erfahrenen und professionellen Notardolmetschern und Fachübersetzern häufig begegnet, hat mit dem deutschen Grundbuch zu tun und der Vormerkung, die bei einem Immobilienkauf für den Käufer im Grundbuch eingetragen wird. Denn während die priority notice beispielsweise im Vereinigten Königreich oder Australien bei Grundstückskäufen üblich ist, können amerikanische oder indische Käufer damit in der Regel wenig anfangen. Für solche Fälle lohnt es sich, beim Notartermin mit einem professionellen Englisch-Dolmetscher ein wenig Zeit für Rückfragen und Erklärungen einzuplanen.
In der zweiten Kategorie finden sich Begriffe, die mit der Finanzierung der Immobilie zu tun haben. Viele Immobilienkäufer können eine Kaufsumme, die heutzutage meist im mittleren bis oberen sechsstelligen Bereich liegt, nicht einfach von ihrem Girokonto überweisen. Um den Betrag aufzubringen, nimmt der Käufer üblicherweise einen nicht unerheblichen Kredit bei einer Bank auf, welche zur Sicherung ihrer Ansprüche darauf besteht, dass beim Kauf eine Grundschuld (Englisch: land charge) für die Bank ins Grundbuch eingetragen wird. Die Bestellung (Englisch: registration, creation) der Grundschuld stellt ein weiteres Dokument dar, das nach dem Kaufvertrag verlesen und vom Notardolmetscher professionell übertragen werden muss. Die Vorlage des Dokuments enthält der Notar für gewöhnlich von der finanzierenden Bank, sodass sich die Dokumente von Bank zu Bank unterscheiden. Um es mit den Worten eines Notars zu sagen, für den wir als beeidigte Dolmetscher für Englisch im Raum Nürnberg und der gesamten Region schon mehrmals im Einsatz waren: „Hier steigen in der Regel auch die Deutschen nicht mehr durch“, was neben den vielen Fachbegriffen auch an der Komplexität der Satzstrukturen liegt.
Die Grundschuld wird im Grundbuch für gewöhnlich als sogenannte Buchgrundschuld eingetragen und die Ausfertigung eines Grundschuldbriefs ausgeschlossen (land charge without certificate).
In der Grundschuldbestellung unterwirft sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung auf sein Gesamtvermögen – im Englischen nennt man das debtor’s submission to immediate enforcement on their entire property – was für viele Käufer erst einmal angsteinflößend klingt. Dies bedeutet aber letztendlich nur, dass sich der Gläubiger (Englisch: creditor) den zeitaufwendigen Gang vor Gericht spart, wenn die vertraglich festgelegten Rückzahlungen des Kredits ausbleiben.
Nicht selten gibt es bei Immobilienkäufen mehr als einen Käufer, wenn zum Beispiel ein Ehepaar gemeinsam ein Haus kauft. Deshalb steht auch in jedem Kaufvertrag und in jeder Grundschuldbestellung, dass mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften. Das Englische hat dafür den etwas sperrigen Begriff joint and several debtor. Das liegt in der Abgrenzung zu anderen Schuldverhältnissen begründet, die bei Immobilienkaufverträgen aber meist keine Rolle spielen.
Die Häufigkeit der Begriffe aus diesem Fachbereich bzw. der dritten Kategorie hängt ganz maßgeblich von der Art der zu kaufenden Immobilie ab. Wenn eine Wohnung in einem bestehenden Gebäude erworben wird, halten sich Begriffe aus dem Bauwesen meist in Grenzen. Es kann jedoch vorkommen, dass die Wohnung mit Rechten für andere Parteien oder die Wohngemeinschaft belastet ist. Das können bauliche Einschränkungen wie Abstandsflächen (distance spaces) zu anderen Grundstücken zu Gunsten der örtlichen Verwaltung sein oder eine Mitwirkungspflicht zur Pflege des Gemeinschaftseigentums (Englisch: joint property) wie einer Tiefgarage. Hier zeigt sich ein weiteres Problem des Englischen: Während die Briten meist vom underground car park sprechen, kennt man in den Vereinigten Staaten die underground parking garage.
Wenn aber ein Haus (mit Grundbesitz) gekauft wird oder wenn es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag (Englisch: property development contract) handelt, also um den Kauf eines unbebauten Grundstücks und der anschließenden Bebauung durch einen Bauträger (developer), findet man meist eine große Zahl an Fachbegriffen aus dem Bauwesen, welche durch den Notardolmetscher ins Englische übertragen werden müssen.
Ein Grundstück zu kaufen, ist immer ein komplexes Unterfangen, und es wird nochmal komplizierter, wenn die Verträge und Verhandlungen in einer Sprache gehalten sind, die einem fremd ist. Gerade bei einer Immobilie möchte man genau wissen, was man kauft. Mit den erfahrenen Notar-Dolmetschern von AP Fachübersetzungen können Sie sich dessen sicher sein. Neben den hausinternen Sprachen Englisch, Russisch, Arabisch und Französisch bietet unser Nürnberger Übersetzungsbüro zahlreiche weitere Sprachen an, damit Ihnen der Immobilienkauf – unabhängig von Ihrer Muttersprache - mit unseren professionellen Übersetzungen und Dolmetschleistungen ein gutes Stück einfacher gemacht wird. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage. Unser kostenloses Angebot erhalten Sie innerhalb kürzester Zeit.
Bild: Thalia Ruiz, unsplash.com